Bauwerksinspektionen Uferanlagen
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind Bauwerksinspektionen an Anlagen der HFM und der Stadt Frankfurt am Main
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Ausschreibung sind Bauwerksinspektionen 2026 Bauwerksprüfung der städtischen Uferanlagen und Bauwerksüberwachung der Hafenanlagen der HFM in Frankfurt am Main Im Rahmen der Bauwerksinspektionen der Frankfurter Ufereinfassungen soll an einzelnen Uferabschnitten eine Bauwerksprüfung oder eine Bauwerksüberwachung durchgeführt werden. Entlang des Mainufers entsprechen nicht alle Bereiche der Ufereinfassungen den typischen Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076. Es bestehen abschnittsweise auch Schüttsteinböschungen oder Naturböschungen. Insgesamt sollen ca. 25 km Ufereinfassungen mit ca. 20 km Uferwand untersucht werden. Im Weiteren wird in dieser Maßnahme nach Anlagen der Stadt Frankfurt am Main und denen der HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt unterschieden. Siehe dazu auch die tabellarische "Übersicht Ufereinfassungen" in den Anlagen. Dabei sind für die Ufereinfassungen der Stadt Frankfurt am Main 2026 die Hauptprüfung (Bauwerksprüfung) und für die Ufereinfassungen der HFM 2026 die einfache Prüfung (Bauwerksüberwachung) durchzuführen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).