OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 115/2026

Druck- und Kopiersysteme für die öffentlichen Schulen der Stadt Landshut

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

07.07.2026 23:59

Geschätzter Auftragswert

502.000 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Landshut (84034) — DE221

Beschreibung

Die Stadt Landshut (Schulverwaltungsamt) plant die Anmietung von digitalen, netzwerkfähigen Kopier- und Drucksystemen als Nachbeschaffung für die auslaufenden Leasing-/ Miet- und Serviceverträge an den entsprechenden Schulstandorten für eine Laufzeit von 60 Monaten. Die Stadt Landshut wird mit dem Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhält, einen Managed-Print-Service-Vertrag über Druck- und Kopiersysteme schließen.

CPV-Codes

3023211030121100

Lose (1)

LOT-0001Druck- und Kopiersysteme für die öffentlichen Schulen der Stadt Landshut

Die Stadt Landshut (Schulverwaltungsamt) plant die Anmietung von digitalen, netzwerkfähigen Kopier- und Drucksystemen als Nachbeschaffung für die auslaufenden Leasing-/ Miet- und Serviceverträge an den entsprechenden Schulstandorten für eine Laufzeit von 60 Monaten. Die Stadt Landshut wird mit dem Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhält, einen Managed-Print-Service-Vertrag über Druck- und Kopiersysteme schließen.

30232110301211002027-01-012031-12-31

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt nach der einfachen Richtwertmethode gemäß UfAB VI 1.0. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht ausschlaggebend. Es können nur Angebote berücksichtigt werden, die alle Mindestanforderungen (AKriterien) erfüllen. Sind A-Kriterien der Ausschreibung nicht erfüllt wird das Angebot ausgeschlossen. Das wirtschaftlichste Angebot wird gemäß folgender Formel ermittelt: Z = L / P Dabei werden die Formelparameter wie folgt definiert: Z = Kennzahl für Leistungs-Preis-Bewertung L = Gesamtsumme der Leistungspunkte (Bewertungs- * Gewichtungspunkte) P = Preis (Euro) Das Kriterium Preis (P) setzt sich zusammen aus: • Preisblatt Gesamtsumme Wertungssumme I+II (brutto) Link: https://bieterzugang.deutsche-evergabe.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/6102b20a-e035-4e4b-bf88-567868f342d4/awardcriteria

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern — München

Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). ###### Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

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