Neubau Kindertagesstätte Hergensweiler - Elektroinstallation
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Gemeinde Hergensweiler beabsichtigt den Rückbau und Neubau der Kindertagesstätte St. Ambrosius für rund 130 Kinder auf einem Grundstück im Zentrum von Hergensweiler. Der Neubau soll zweigeschossig in Holzbauweise erstellt werden. Das bestehende Gebäude soll komplett rückgebaut werden. Zu vergeben sind die Leistungen rund um die Elektroinstallation. Voraussichtlicher Ausführungszeitraum: 03.07.2026 - 13.12.2027 -Baustrom: 03.07.2026 bis 06.06.2026 -Einlegearbeiten: 20.08.2026 bis 27.08.2026 -Rohinstallation 1: 29.01.2027 bis 10.03.2027 -Rohinstallation 2: 30.03.2027 bis 10.05.2027 -Feininstallation: 01.10.2027 bis 09.11.2027 -Erproben & Messen: 29.11.2027 bis 13.12.2027 Die einzelnen Ausführungszeiträume können dem Bauzeitenplan entnommen werden.
CPV-Codes
Lose (1)
STROMVERSORGUNG / ERSCHLIESSUNG, VERTEILER / UNTERVERTEILER, POTENTIALAUSGLEICH, TRASSEN / ROHRE / KANÄLE, LEITUNGEN / KABEL / STARK + SCHWACH, ANSCHLUSS VON BAUSEITIG GELIEFERTEN BAUTEILEN, ALLGEMEINES INSTALLATIONSMATERIAL, SCHALTGERÄTE EIB/KNX - SYSTEMBUS, BELEUCHTUNGSKÖRPER / GERÄTE, SICHERHEITSBELEUCHTUNG, DATENINSTALLATIONEN, SPRECHANLAGE, BRANDMELDEANLAGE, RWA, FLUCHTWEGSSTEUERUNG, BRANDSCHOTTUNGEN
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Südbayern — München
Vergabeverfahren, bei denen der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor der Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 155 Absatz 1 GWB). Die Grundlagen des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 160 ff. GWB. 1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. 4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen. Der Auftraggeber muss nach § 134 GWB die nicht berücksichtigten Bieter über seine Zuschlagsentscheidung informieren, und zwar 10 Kalendertage vor der Zuschlagsentscheidung, wenn die Information auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Innerhalb dieser Frist kann der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers vor der Vergabekammer überprüfen lassen. Unterbleibt die Information der Bieter durch den Auftraggeber oder erteilt er den Zuschlag vor Fristablauf, so ist der Vertrag unwirksam (§ 135 Absatz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB (Unwirksamkeit des Vertrages) sind in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 GWB).