OffenAusschreibung · 16Dienstleistungsauftrag🇪🇺 EU-FörderungTED 115/2026

Dienstleistung zur Umsetzung einer Informationskampagne zur Wissensvermittlung und Imageverbesserung von europäischen Körnerleguminosen

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

31.07.2026 10:00

Geschätzter Auftragswert

1,3 Mio. €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10117) — DE300

Beschreibung

Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP) wird eine dreijährige Informations- und Absatzförderungskampagne (Beginn voraussichtlich Februar 2027) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU). 2025/70 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1831 der Kommission und den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Annahme des Arbeitsprogramms 2026, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, durchführen. Leistungsgegenstand dieser Ausschreibung ist ein Angebot inkl. Kurzkonzept für die Umsetzung einer Informations- und Absatzförderungskampagne für Körnerleguminosen in Deutschland und Österreich unter dem Slogan „DIE VIER VON HIER! Körnerleguminosen aus Europa für eine nachhaltige Ernährung“ unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben durch die EU. Das Angebot soll Maßnahmen aus den Bereichen Marketing, PR, Events, webbasierter Kommunikation sowie Social Media, inklusive einer Media- und Kostenplanung enthalten.

CPV-Codes

79416000

Lose (1)

LOT-0001Informationskampagne zur Wissensvermittlung und Imageverbesserung zu europäischen Körnerleguminosen

Dienstleistungen zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Events, webbasierter Kommunikation sowie Social Media

794160002027-02-012030-01-31

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn

Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen