OffenAusschreibung · 17Lieferauftragnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Fahrzeugbeschaffung swa-Konzern 2026

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 10:00

Vertragslaufzeit

5.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

2

Sitz des Auftraggebers

Augsburg (86152) — DE271

Beschreibung

Rahmenvereinbarungen zum Abruf von Fahrzeugen im Kalenderjahr 2026 durch die Stadtwerke Augsburg Holding GmbH und die swa Netze GmbH aufgeteilt in folgenden Losen: Los 1: Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit abnehmbarer AHK Los 2: Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit fester AHK 3,5 to.

CPV-Codes

341000003413000034144700

Lose (2)

LOT-0001Rahmenvereinbarung Los 1: Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit abnehmbarer AHK

Rahmenvereinbarung Los 1 - Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit abnehmbarer AHK; Fahrzeuganzahl: Untergrenze 2 / Schätzmenge 3 / Obergrenze 4; Mindestausstattung gemäß Leistungsbeschreibung!

34100000341447005 Monate

Zuschlagskriterien

90% Preis gemäß Preisblatt
LOT-0006Rahmenvereinbarung Los 2: Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit fester AHK 3,5 to.

Rahmenvereinbarung Los 2 - Transporter mind. 4,2 to. Dieselantrieb, mit fester AHK 3,5 to. Fahrzeuganzahl: Untergrenze 2 / Schätzmenge 2 / Obergrenze 4; Mindestausstattung gemäß Leistungsbeschreibung!

34100000341447005 Monate

Zuschlagskriterien

90% Preis gemäß Preisblatt

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern — München

Der Antrag ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hat ein Bewerber/Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang einer Mitteilung der ausschreibenden Stelle / des Auftraggebers, wonach einer Rüge des Bewerbers/Bieters nicht abgeholfen wird, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Ansonsten ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Im Übrigen wird auf die weiteren Präklusionsregelungen des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen.

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