Rahmenvertrag Standbau von Gemeinschaftsständen und Einlagerung von Bestandsmessemedien in Losen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) beabsichtigt Rahmenverträge in zwei Losen zu vergeben: Los 1 - Standbau von Gemeinschaftsständen auf internationalen Messen Los 2 - Einlagerung von Bestandsmessemedien
CPV-Codes
Lose (2)
Die WFBB plant die Durchführung von Gemeinschaftsständen für das Land Brandenburg und die Hauptstadtregion für den Ausschreibungszeitraum ab September 2026 für max. vier Jahre. Für diesen Zeitraum sind pro Jahr Gemeinschaftsstände auf jeweils fünf bis sieben Messen in Deutschland und im europäischen Ausland (im Folgenden "D-EU" genannt) geplant. Während der max. Vertragslaufzeit von vier Jahren handelt es sich voraussichtlich um insgesamt 26 Projekte. In der Vertragslaufzeit sind folgende Messen angedacht - sie sind noch nicht alle final bestätigt und daher momentan nur als vorläufig zu betrachten: - Achema | Frankfurt am Main (2027 & 2030) - GIFA | Düsseldorf (2027) - Hannover Messe (2027, 2028, 2029 & 2030) - HLTH Europe | Amsterdam, Niederlande (2027, 2028, 2029 & 2030) - ILA Berlin (2028 & 2030) - InnoTrans | Berlin (2028 & 2030) - Semicon Europa | München (2027, 2028, 2029 & 2030) - The smarter E Europe | München (2027, 2028, 2029 & 2030) - transport logistic | München (2027 & 2029) Die Gesamtfläche beträgt bei diesen europäischen Messen jeweils zwischen ca. 80m² und 700m² und unterteilt sich in einen Infrastrukturbereich (ca. 40m² bis 100m²) sowie die Flächen der Mitaussteller (ca. 40m² bis 600m²). Zudem sind Gemeinschaftsstände im außereuropäischen Ausland (im Folgenden "WELT" genannt) geplant, die Standorte und die Anzahl stehen derzeit noch nicht fest. Momentan wird von einer außereuropäischen Messe pro Jahr ausgegangen - nach derzeitigem Stand handelt es sich um die jährlich stattfindende InterBattery in Seoul. Die Standgröße beträgt hier voraussichtlich zwischen ca. 80 und 100 m².
Zuschlagskriterien
"Einlagerung von Bestandsmessemedien" beinhaltet die Einlagerung von Messemedien, die Vermietung von Messemedien, den Transport, Auf- und Abbau bei Events in Brandenburg und Berlin sowie die Nachproduktion für den Austausch/Ersatz von Motiven
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg — Potsdam
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist. § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.