Spurplananpassung Eilenburg Ostkopf; vorgezogene Erneuerung Weiche 99, 101, 105 + Kabeltiefbau
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
- Erneuerung der Weichen 99 (DKW 190), 101 (EW 300) und 105 (EW 300) - Einbau Planumsschutzschichten - Versickeranlagen Endzustand im Umbaubereich - Rückbau Weichen 70, 71, 72, 73 - Rückbau DKW 48 mit nach Westen anschließendem Abschnitt Gleis 40 - Rückbau Weiche 51, 54, EKW 56 - Rückbau Weiche 106, 109 mit anschließenden Gleisresten - Kabeltiefbau/Vorleistungen im Rahmen des Projektes ESTW Eilenburg - Errichtung WHZ-Station 2 (nur Außenanlagen)
CPV-Codes
Lose (1)
- Erneuerung der Weichen 99 (DKW 190), 101 (EW 300) und 105 (EW 300) - Einbau Planumsschutzschichten - Versickeranlagen Endzustand im Umbaubereich - Rückbau Weichen 70, 71, 72, 73 - Rückbau DKW 48 mit nach Westen anschließendem Abschnitt Gleis 40 - Rückbau Weiche 51, 54, EKW 56 - Rückbau Weiche 106, 109 mit anschließenden Gleisresten - Kabeltiefbau/Vorleistungen im Rahmen des Projektes ESTW Eilenburg - Errichtung WHZ-Station 2 (nur Außenanlagen)
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.