OffenAusschreibung · 17BauauftragAMP / GPATED 115/2026

Spurplananpassung Eilenburg Ostkopf; vorgezogene Erneuerung Weiche 99, 101, 105 + Kabeltiefbau

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

06.07.2026 09:30

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt Main (60327) — DE712

Ausführungsort

Eilenburg (04838) — DED53

Beschreibung

- Erneuerung der Weichen 99 (DKW 190), 101 (EW 300) und 105 (EW 300) - Einbau Planumsschutzschichten - Versickeranlagen Endzustand im Umbaubereich - Rückbau Weichen 70, 71, 72, 73 - Rückbau DKW 48 mit nach Westen anschließendem Abschnitt Gleis 40 - Rückbau Weiche 51, 54, EKW 56 - Rückbau Weiche 106, 109 mit anschließenden Gleisresten - Kabeltiefbau/Vorleistungen im Rahmen des Projektes ESTW Eilenburg - Errichtung WHZ-Station 2 (nur Außenanlagen)

CPV-Codes

45234100

Lose (1)

LOT-0001Spurplananpassung Eilenburg Ostkopf; vorgezogene Erneuerung Weiche 99, 101, 105 + Kabeltiefbau

- Erneuerung der Weichen 99 (DKW 190), 101 (EW 300) und 105 (EW 300) - Einbau Planumsschutzschichten - Versickeranlagen Endzustand im Umbaubereich - Rückbau Weichen 70, 71, 72, 73 - Rückbau DKW 48 mit nach Westen anschließendem Abschnitt Gleis 40 - Rückbau Weiche 51, 54, EKW 56 - Rückbau Weiche 106, 109 mit anschließenden Gleisresten - Kabeltiefbau/Vorleistungen im Rahmen des Projektes ESTW Eilenburg - Errichtung WHZ-Station 2 (nur Außenanlagen)

452341002026-09-012027-04-30

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes — Bonn

Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.

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