OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Baumkontrollen

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 10:00

Geschätzter Auftragswert

1,2 Mio. €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

3

Sitz des Auftraggebers

Hamburg (22765) — DE600

Beschreibung

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Beschaffungs- und Vergabecenter des Bezirksamtes Altona (Vergabestelle), beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Baumkontrollen an Einzelbäumen.

CPV-Codes

7163100077211500

Lose (3)

LOT-0001Bäume Nord (Bezirke Eimsbüttel, Wandsbek, Hamburg-Nord)

Bei den nachfolgenden Mengenangaben handelt es sich um den geschätzten jährlichen Bedarf. Es besteht kein Anspruch zur Abnahme einer Mindestmenge. Zu leisten ist der tatsächliche Bedarf.

77211500

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0002Bäume Süd (Bezirke Altona, Harburg, Bergedorf, Hamburg-Mitte)

Bei den nachfolgenden Mengenangaben handelt es sich um den geschätzten jährlichen Bedarf. Es besteht kein Anspruch zur Abnahme einer Mindestmenge. Zu leisten ist der tatsächliche Bedarf.

77211500

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0003Bäume in Sportanlagen

Bei den nachfolgenden Mengenangaben handelt es sich um den geschätzten jährlichen Bedarf. Es besteht kein Anspruch zur Abnahme einer Mindestmenge. Zu leisten ist der tatsächliche Bedarf.

77211500

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer bei der Behörde für Finanzen und Bezirke — Hamburg

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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