Hochdruck-Kammerreinigungsanlage für Drehgestelle und Radsätze
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Planung, Konstruktion, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer automatischen Großteile-Hochdruck-Kammerreinigungsanlage am Standort U-Bahn-Hauptwerkstatt Seestr., Müllerstr. 49, 13349 Berlin
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand des Auftrags ist die Planung, Konstruktion, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer automatischen Großteile-Hochdruck-Kammerreinigungsanlage zur Reinigung von Radsätzen, Drehgestellen und Drehgestellrahmen der Berliner U-Bahn-Fahrzeuge am Standort U-Bahn-Hauptwerkstatt Seestraße, Müllerstraße 49, 13349 Berlin. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: - Reinigungskammer (Kabine, Tore, Isolierung) - Transportsystem (Beladewagen, Rollstand, Antriebe) - Hochdruckwassertechnik (Pumpentechnik, Verrohrung, Düsen) - Wasseraufbereitung (Tanks, Filter, Abscheidertechnik) - Lüftungstechnik (Zu- und Fortluft, Wärmetauscher) - Steuerungstechnik (SPS, Schaltschrank, Verkabelung, Bedienterminal) - Stahlbau-Unterkonstruktion - Montage und elektrische Installation Hinzu kommen Inbetriebnahme, begleiteter Probebetrieb, Schulung des Bedienpersonals sowie die vollständige technische Dokumentation. Die Anlage ist bei laufendem Werkstattbetrieb als Erneuerung der Bestandsanlage an einem neuen Standort in Halle C zu errichten.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.