Fenster- und Türelementebauarbeiten für den Neubau der von-Galen Grundschule in der Gemeinde Südlohn
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Die Gemeinde Südlohn realisiert den Neubau der von-Galen-Grundschule unter Einhaltung der DGNB-Qualitätsstufe 2 (QS2). Das Grundstück liegt im westlichen Bereich des Ortsteils Oeding, wo sich auch bereits die jetzige von-Galen-Grundschule befindet. Der Schulbetrieb der bisherigen zweizügigen Grundschule läuft während der Bauphase weiter. Der zweigeschossige Neubau wird in Massivbauweise im Bereich des Schulhofes errichtet. Die Außenwände werden aus Stahlbeton mit einer Holzfassade, die Innenwände werden teilweise massiv-, teilweise in Trockenbauweise hergestellt. Eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Die Dachkonstruktion besteht teilweise aus einer Holzbalkenlage und aus einer Stahlbetondecke, jeweils mit Wärmedämmung und bituminöser Abdichtung, Auf der Dachoberfläche wird eine Photovoltaikanlage installiert.
CPV-Codes
Lose (1)
Alu-Fenster und Türelemente mit folgenden Hauptmassen: Ca. 1040 m² Aluminiumfenster (84 Fensteranlagen) Ca. 95 m² Aluminiumrahmentüren (19 Türanlagen) Ca. 50 m² Pfosten-Riegel-Fassade Aluminium Ca. 130m² Raffstores (20 Raffstoreanlagen) und andere baustellenbedingte Arbeiten
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.