Generalplanerleistungen für Dachinstandsetzungsarbeiten des Hauptgebäudes Funkhaus Berlin von Deutschlandradio
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Das Dach des Hauptgebäudes vom Deutschlandradio Funkhaus Berlin ist aufgrund seines Alters und Schäden instand zu setzen.
CPV-Codes
Lose (1)
Mit der hier ausgeschriebenen Leistung soll ein Planungsteam für die Dachinstandsetzung des Haupthauses (Hans-Rosenthal-Platz, 10785 Berlin) gesucht werden. Die Baumaßnahme erfolgt im Bestand, bei laufendem Betrieb. Dabei sind energetische wie auch bauphysikalische Anforderungen zu berücksichtigen und mit den denkmalrechtlichen Anforderungen abzugleichen. Gesucht werden Planungsbüros mit ausgewiesener Qualifikation für Bauen mit Bestand, Bauen für die öffentliche Hand, bei laufendem Betrieb, mit Denkmalschutzexpertise und ausgewiesener Planungs- und Bauleitungserfahrung, die die erforderlichen Leistungen der KG 300 und 400 erbringen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: - § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, - das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer(§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.