Erw. Rohbauarbeiten - Neubau Truppenküche, V0352/2026, Delmetal-Kaserne
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Erweiterte Rohbauarbeiten
CPV-Codes
Lose (1)
- ca. 2500 m2 Mauerwerk - ca. 560 m2 Verblend-Mauerwerk - Betonarbeiten (Ortbeton) o ca. 418 m3 WU-Bauteile o ca. 486 m3 Gründungsbauteile o ca. 64 m2 Wände o ca. 84 m Stützen o ca. 203 m Unterzüge/Überzüge/Balken o ca. 1885 m2 Decken o ca. 185 t Bewehrungsstahl - ca. 4480 m3 Erdarbeiten - geschlossene Wasserhaltung für Baugrube Unterkellerung - ca. 2900 m2 Perimeterdämmung - Abdichtung o ca. 800 m2 Bitumenbahn auf Bodenplatte o ca. 714 m2 Bitumendickbeschichtung o ca. 900 m2 Frischbetonverbundfolie - ca. 2072 m2 Fassadengerüst - ca. 200 m Grundleitungen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt — Bonn
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter Überprüfungsstelle genannten Stelle einleiten. b) Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.