VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragAMP / GPATED 115/2026

Neubau Einfeldhalle mit Turnhallenumbau und Freiflächengestaltung für die Kemmleroberschule

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

217.174 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

2 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Plauen (08523) — DED44

Beschreibung

Los 010a Trockenbauarbeiten

CPV-Codes

45324000

Lose (1)

LOT-0000Neubau Einfeldhalle mit Turnhallenumbau und Freiflächengestaltung für die Kemmleroberschule

Neubau Einfeldhalle mit Turnhallenumbau und Freiflächengestaltung für die Kemmleroberschule Los 010a - 152 m² TB-Wände, -Vorsatzschalen, teilw. mit Akustik- bzw. BS-Anforderungen im Bestandsbau - 500 m² Unterdecken, teilw. Freitragend, tlw. mit Akustik- bzw. BS- Anforderungen im Bestandsbau - 1 St Selbsttragendes Raum in Raum System, freistehend, Außenmaße L x B x H in mm: 1870 x 1760 x 3100 - 310 m² TB-Wände, -Vorsatzschalen, teilw. mit Akustik- bzw. BS-Anforderungen im Neubau - 330 m² Unterdecken, teilw. mit Akustik- bzw. BS-Anforderungen im Neubau

453240002026-06-222026-10-30

Zuschlagskriterien

Preis

Auftragnehmer

RES-0001
RES-0001
RES-0001

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen — Leipzig

Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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