Stadtverwaltung Bad Homburg v. d. Höhe - Beratungsdienstleistungen zur Beschaffung/Einführung Urbaner Digitaler Zwilling
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Stadtverwaltung Bad Homburg v. d. Höhe - Beratungsdienstleistungen zur Beschaffung/Einführung Urbaner Digitaler Zwilling
CPV-Codes
Lose (1)
Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe beabsichtigt im Rahmen eines Förderprojektes den Aufbau eines urbanen digitalen Zwillings (UDZ) des gesamten Stadtgebietes. Hierzu sind zum einen erforderliche Daten zu erfassen, andererseits auch vorhandene Daten aufzuarbeiten und zu integrieren. Zudem sollen vorhandene und zusätzlich installierte Sensordaten in Echtzeit im digitalen Zwilling abgebildet werden. Eine geeignete Softwareplattform ist hierzu im Rahmen des Projektes einzuführen, bezeichnet als Urbane Digitale Plattform (UDP). Ziel der Beratung und Unterstützung soll sein: - Erstellung eines detaillierten und rechtssicheren Leistungsverzeichnisses - Erstellen einer Bewertungsmatrix - Bearbeitung von Bieterfragen - Begleitung von Bietergesprächen - Begleitung der Vergabeentscheidung.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Ein Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ein Antrag ist unzulässig,wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund dieser Bekanntmachung (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB) oder in den Vergabeunterlagen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB) erkennbar sind, nicht bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Ergeht eine Mitteilung des Aufraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).