Fachplanung Freianlagenplanung nach HOAI für den Neubau der Rettungswache in Burgstädt
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
In der sächsischen Stadt Burgstädt soll ein Neubau einer Rettungswache entstehen. Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet. Das für den Neubau vorgesehene Grundstück ist derzeit unbebaut. Das Bebauungsgrundstück umfasst eine Fläche von rund 2.350 m². Es befindet sich in innerstädtischer Lage. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus mit einer Nutzungsfläche von ca. 960 m² sind für Juni 2029 geplant. Für das Projekt stehen in den Kostengruppen KG 200-700 5,35 Mio. € netto (KG 500 ca. 660.000 € netto) zur Verfügung. Ziel des Verfahrens war die Vergabe der Freianlagenplanung nach § 39 ff HOAI für den Neubau der Rettungswache in Burgstädt dazugehöriger besonderer Leistungen.
CPV-Codes
Lose (1)
In der sächsischen Stadt Burgstädt soll ein Neubau einer Rettungswache entstehen. Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen im Versorgungsgebiet. Das für den Neubau vorgesehene Grundstück ist derzeit unbebaut. Das Bebauungsgrundstück umfasst eine Fläche von rund 2.350 m². Es befindet sich in innerstädtischer Lage. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus mit einer Nutzungsfläche von ca. 960 m² sind für Juni 2029 geplant. Für das Projekt stehen in den Kostengruppen KG 200-700 5,35 Mio. € netto (KG 500 ca. 660.000 € netto) zur Verfügung. Ziel des Verfahrens war die Vergabe der Freianlagenplanung nach § 39 ff HOAI für den Neubau der Rettungswache in Burgstädt dazugehöriger besonderer Leistungen
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, DS Leipzig — Leipzig
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung eines Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).