Landkreis Lindau, Dienstleistungen des Sozialwesens - Betrieb eines Schülerwohnheims
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Gegenstand des vorliegenden Auftrags ist der umfassende Betrieb des Schülerwohnheims Lindau (Bodensee), Reutiner Straße 12, 88131 Lindau (Bodensee), als Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII. Der Leistungsumfang umfasst sämtliche erforderlichen Leistungen zum ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Leitung, die pädagogische Betreuung der Schüler, die Verwaltung des Heimbetriebs, die Reinigung, den hauswirtschaftlichen Betrieb einschließlich Essensversorgung sowie das Facility Management und die Serviceleistungen. Ergänzend umfasst der Auftrag die Betreuung und Verpflegung von Schülern, die nicht im Schülerwohnheim untergebracht sind, sondern in externen Unterkünften, sowie die Organisation und Vermittlung dieser externen Unterkünfte. Des Weiteren ist das Anbieten von Mittagessen im Schülerwohnheim an sonstige Personen, insbesondere an Tagesschüler und Lehrer, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten der Küche und der Lagerräume.
CPV-Codes
Lose (1)
Das Leistungsangebot verfolgt das Ziel, den Schülern die notwendige Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung durch qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung zu stellen und dadurch insbesondere die Chancen für einen erfolgreichen Berufsstart zu verbessern. Die Einzelziele umfassen die Förderung der Persönlichkeit der Schüler zur Ermöglichung eines selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens, die Förderung der Motivation und Unterstützung der Schüler durch sozialpädagogische Begleitung und Hilfestellung in Hinblick auf das Erreichen eines erfolgreichen Berufsabschlusses, die Unterstützung bei der Bewältigung und Strukturierung des Alltags, die Förderung beim Aufbau tragfähiger Beziehungen sowie die Förderung der sozialen und individuellen Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit zur Selbstreflexion, Kritik- und Konfliktfähigkeit. Zusätzlich wird die Vermittlung eines demokratischen Grundverständnisses angestrebt. Der AG ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII, Art. 15 AGSG und Betreiber des Schülerwohnheims Lindau (Bodensee), Reutiner Str. 12, 88131 Lindau. Der AG schreibt Leistungen zum ordnungsgemäßen Betrieb des Schülerwohnheims Lindau (Bodensee) als Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII aus. Der künftige Auftragnehmer soll insbesondere folgende Leistungen erbringen: Pädagogische Leitung des Schülerwohnheims und Betreuung der Schüler, hauswirtschaftliche Leistungen, Facility Management und Services. Gegen-stand des Verfahrens sind weiter u. a. Leistungen der Betreuung und Verpflegung von Schülern im Schülerwohnheim, die nicht dort untergebracht sind, sondern in externen Unterkünften, und die Organisation und Vermittlung dieser externen Unterkünfte sowie das Anbieten von Mittagessen im Schülerwohnheim an sonstige Personen, insbesondere an Tagesschüler und Lehrer, im Rahmen der Kapazitäten der Küche und der Lagerräume des Schülerwohnheims. Gegenstand ist auch die Gestellung von Personal des AG an den Auftragnehmer. Weitere Details zur Leistungsbeschreibung kann - Anlage A - Leistungsbeschreibung - Anlage B - LEQV sowie - Anlage C - Vertrag über die Gestellung von Personal entnommen werden.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern-Vergabekammer Südbayern — München
Die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen kann bei der Vergabekammer Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München beantragt werden. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags rügen, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.