Ersatzbeschaffung eines MW-Senders
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Ersatz für die Sendertechnik, bestehend aus zwei Verstärkereinheiten, einer Antennenabstimmeinheit, einer logischen Steuerung zur Umschaltung der Verstärkereinheiten, sowie dazugehörige Verkabelung und Anpassung
CPV-Codes
Lose (1)
Ersatz für die Sendertechnik, bestehend aus, zwei Verstärkereinheiten, einer Antennenabstimmeinheit, einer logischen Steuerung zur Umschaltung der Verstärkereinheiten, sowie dazugehörige Verkabelung und Anpassung
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes - — Bonn
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 (3) Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. nicht mehr als 10 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.