Junges Wohnen am Waidesgrund - Gewerk Elektroinstallationen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer Wohnanlage für Studierende und Auszubildende, bestehend aus 3 Wohngebäuden und gemeinsamer Tiefgarage. Die Baustelle befindet sich im Baugebiet am Waidesgrund (Baufeld 6), Dr. Walter Lübke Straße 36037 Fulda. Insgesamt wird Wohnraum für 173 Studierende und Auszubildende geschaffen. Die Tiefgarage wird von der Kopfseite Haus C über eine kurze Rampe erschlossen.
CPV-Codes
Lose (1)
Gesucht wird der Auftragnehmer für das Gewerk Elektroinstallationsarbeiten. Gegenstand der Leistung ist die elektrische Ausrüstung von 138 Wohneinheiten mit Glasfaseranschluss in jeder Wohneinheit mittels Speedpipes und OS2 Fasern, elektrischer Ausrüstung einer Großgarage mit 3 Ladepunkten, Errichtung einer SAT-Anlage für alle Wohneinheiten, Errichtung einer Zentralbatterieanlage für die Sicherheitsbeleuchtung inkl. Leuchten, Errichtung einer Sonnenschutzsteuerung für alle Gebäudeteile sowie der Verlegung von ca. 17.000 m Netzwerkkabel.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
vgl. § 160 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.