Lieferung von zwei Abfallsammelfahrzeugen mit Dieselantrieb
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH beabsichtigt die Beschaffung von insgesamt zwei Abfallsammelfahrzeugen: Los 1: Niederflur-LKW mit Pressmüllsammelaufbau und Heckanschüttung zur Erfassung von Haus- und Bioabfällen Los 2: Standard-LKW-Fahrgestell mit Sperrmüllsammelaufbau für die Erfassung sperriger Abfälle. Alle z.Z. der Auslieferung gültigen europäischen und nationalen (deutschen) Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, Gesetze, Vorschriften, Normen oder Richtlinien, wie z.B. EG-Maschinenrichtlinie, Lärm-Richtlinie oder DIN EN 1501-1, sind einzuhalten. Die verwendeten Motoren müssen für den Betrieb mit Diesel H (HVO) nach EN 15940 freigegeben sein. Prototypen, Nachrüstlösungen und nicht serienreife Produkte sind von der Vergabe ausgeschlossen.
CPV-Codes
Lose (2)
Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen.
Zuschlagskriterien
Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.