Schulen, Multifunktionsgeräte - Lieferung & Service
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Implementierung zentraler Druck- und Kopiertechnik an bis zu 54 Schulen der Stadt Erfurt. Inkludiert sind der Kauf von bis zu 54 Multifunktionsgeräten sowie deren Lieferung, Installation und einem Servicevertrag (basierend auf einem Klickpreismodell) mit einer Laufzeit von bis zu maximal 6 Jahren und mit einem geschätzten monatlichen Druckvolumen aller Bezugsberechtigten von ca. 77.500 Seiten schwarz/weiß und 38.700 Seiten farbigen Druck über die gesamte Laufzeit inklusive der maximalen Multifunktionsgeräteanzahl.
CPV-Codes
Lose (1)
Implementierung zentraler Druck- und Kopiertechnik an bis zu 54 Schulen der Stadt Erfurt. Inkludiert sind der Kauf von bis zu 54 Multifunktionsgeräten sowie deren Lieferung, Installation und einem Servicevertrag (basierend auf einem Klickpreismodell) mit einer Laufzeit von bis zu maximal 6 Jahren und mit einem geschätzten monatlichen Druckvolumen aller Bezugsberechtigten von ca. 77.500 Seiten schwarz/weiß und 38.700 Seiten farbigen Druck über die gesamte Laufzeit inklusive der maximalen Multifunktionsgeräteanzahl.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 250-Vergabekammer, Vergabeangelegenheiten — Weimar
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.