Bau Kreativforum, Cleantech Innovation Park, Hallstadt
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
VE 005 Stahlbauarbeiten
CPV-Codes
Lose (1)
Der Neubau der Cleantech Innovation Park GmbH ist die zweite Baumaßnahme auf dem Campus, an der Michelinstraße in Hallstadt. Das Grundstück ist über die naheliegende A70 bzw. die A73 ab Autobahnkreuz Bamberg gut erreichbar. Das Gebäude ist als viergeschossiger Baukörper ohne Unterkellerung in einer Holz-Hybridbauweise inkl. vorgesetztem Stahlbau geplant. Maximale Gebäudeabmessungen: - max. Gebäudehöhe 16.30m ü. FFB EG (±0.00 = 247,80 ü. NHN) - Gebäudeausdehnung: 41,65m x 26,65m - BGF ca. 3.650m² Die Leistung des AN umfasst die Stahlbauarbeiten in Form einer vorgesetzten Balkonkonstruktion und Schachtabdeckungen im Innenraum: - Ca. 40 t Stahl für Balkonanlage über 4 Geschosse, verschweißt und verschraubt. Oberflächen feuerverzinkt und duplexbeschichtet. Balkonkonstruktion mit Vor- und Rücksprüngen. - Ca. 500 m² Gitterrostauflage - Ca. 1600 m² Edelstahlseilnetz als Rankhilfe und Absturzsicherung - Stahltreppe als Fluchtweg - Schachtabdeckung und Unterkonstruktion ca. 20 m²
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.