Mediencenter - Bereitstellung und Konfigurierung einer cloudbasierten Online-Shop-Lösung
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (im Folgenden „BG Verkehr“ oder „Auftraggeberin“) ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation. Bei ihr sind bundesweit rund 1,7 Millionen Menschen versichert. Sie berät in den mehr als 200.000 Mitgliedsunternehmen zur Prävention und sorgt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten für die Behandlung, Rehabilitation und Entschädigung ihrer Versicherten. Zur Erfüllung des Präventionsauftrages stellt die BG Verkehr für die bei ihr angeschlossenen Branchen verschiedenste selbst- und fremdproduzierte Publikationen bereit. Ziel und Gegenstand des Auftrages ist ein „Mediencenter“ für alle gedruckten Veröffentlichungen, physischen Datenträger und digitalen Publikationen, mit der Möglichkeit, diese zu bestellen und/oder direkt anzusehen und herunterzuladen, wobei die Bestellung grundsätzlich Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr vorbehalten ist. Das Mediencenter muss mit einer modernen Online-Shop-Lösung umgesetzt werden und als eigenständige Plattform parallel zur Website der BG Verkehr laufen. Das Mediencenter ist folglich auf einem eigenen Server zu hosten.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist die Bereitstellung, das initiale Customizing und die Inbetriebnahme (initiale Leistungen) sowie der anschließende Betrieb und das Hosting einer cloudbasierten Online-Shop-Lösung (Mediencenter) einschließlich damit im Zusammenhang stehender Service-, Pflege-, Support-, Schulungs- und weiterer Leistungen. Die Auftraggeberin benötigt ein markterprobtes, stabiles, sicheres und aktuell gehaltenes Shopsystem, das aktiv im Einsatz ist und über eine entsprechend große Anzahl an (Agentur -)Partnern/Dienstleistern verfügt. Es darf keine Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter entstehen. Bei Bedarf muss ein Wechsel des Dienstleisters möglich sein, ohne dass das Shopsystem gewechselt werden muss. Der Auftragnehmer muss ein bereits vorhandenes Shopsystem – oder die Kombination ausgewählter Lösungen – (z.B. markterprobte Standardsoftware) verwenden und diese an die Bedürfnisse der BG Verkehr anpassen/customizen und ggf. weiterentwickeln. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vertragsgegenständliche Online-Shop-Lösung als cloudbasierte Anwendung zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere die spezifischen Vorgaben zur Barrierefreiheit (siehe Ziff. 1.3.14), die Erfüllung der Datenschutzanforderungen und die Anforderungen an den Datenaustausch mittels umfangreicher Schnittstellen, z. B. zu Website, Buchhaltungssoftware, Warenwirtschaftssystem oder CRM-Software, zu beachten. Der EVB-IT Vertrag über Cloudleistungen endet vorbehaltlich der Regelung in 13.2.2 der EVB-IT Cloud-AGB spätestens 72 Monaten nach der Zuschlagserteilung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einzelheiten zu den Laufzeiten der einzelnen Vertragsleistungen und deren Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem EVB-IT Vertrag über Cloudleistungen (Teil B.2), dort insbesondere Ziffer 3.1.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird daraufhin gewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, bei der Auftraggeberin zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist nach Ziffer 5.1.12. bei der Auftraggeberin zu rügen.