OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Rahmenvereinbarung Reinraumartikel

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

02.07.2026 12:00

Vertragslaufzeit

3.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Erlangen (91058) — DE252

Beschreibung

Die Fraunhofer Gesellschaft (FhG) plant in einem mehrstufigen Projekt bis 2026 den Aufbau einer "Forschungsfertigung Batteriezelle" (FFB), in der neuartige Batteriezellkonzepte und -prozesse mit digitalisierten, flexiblen und modularen Fertigungsmethoden kombiniert und erforscht werden sollen. Ziel der FFB ist die Absenkung des Entwicklungsaufwandes für die hochskalierte Produktion neuester Lithium- Ionen-Batteriezellen. Damit soll die FFB das Risiko von industriellen Partnern bei der Überführung neuartiger Zellkonzepte und Produktionstechnologien in die Großserienfertigung wesentlich mindern und die Eintrittshürden für neue Hersteller signifikant reduzieren. Weiter soll die Einrichtung FFB mittel- und langfristig dazu beitragen, die Qualifikation von Fachpersonal für die Batteriezellfertigung zu sichern. Die FhG wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit der Planung und Realisierung der FFB im Rahmen des Forschungsvorhabens FoFeBat beauftragt.

CPV-Codes

18410000184243001842000018000000184000003100000035113000

Lose (1)

LOT-0001Rahmenvereinbarung Reinraumartikel

Im Rahmen des Projektes PreFab wird eine Produktionslinie für Forschungszwecke in Betrieb genommen. Für den Betrieb der Rein und Trockenräume wird Reinraumkleidung, hier im ersten Schritt Einwegkleidung benötigt. Diese Kleidung muss für die Reinraumklasse ISO 8 zugelassen sein.

184100001842430018420000180000001840000031000000351130003 Monate

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Bund — Bonn

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die - gegebenenfalls verkürzte - Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.

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