Landeshauptstadt Erfurt: Errichtung und Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur sowie Errichtung und Betrieb eines Car-Sharing Angebots
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Landeshauptstadt Erfurt (nachfolgend: "Konzessionsgeber") setzt sein derzeit größtes Stadtentwicklungsprojekt um. Bis 2028 sollen viele Baumaßnahmen insbesondere den Erfurter Südosten lebenswerter machen: Soziale Einrichtungen, Sport- und Freizeitflächen, Grünflächen, Straßen und Wege werden zukunftsfähig umgebaut. Insbesondere sollen als Pilotprojekt auch an mehreren Orten einheitliche und durch Infostelle sichtbare Mobilitätsstationen im öffentlichen Raum entstehen. Der Konzessionsgeber beabsichtigt im Rahmen dieses Pilotprojekts,, Konzessionsverträge über den Bau und den Betrieb von Ladesäuleninfrastruktur (Los 1) sowie die Errichtung und den Betrieb eines Car-Sharing Angebots (Los 2) in Auftrag zu geben. Der Konzessionsgeber hat dazu im Rahmen des Förderprogramms "Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung" einen Förderantrag gestellt und in vorläufiger Höhe bewilligt bekommen. Ebenso hat der Konzessionsgeber einen Förderantrag über die Gewährung einer Zuwendung des Freistaates Thüringen aus dem Thüringer Landeshaushalt, Einzelplan 10, Kapitel 1004, Titel 8834 zur Finanzierung eines Infrastrukturprojektes "Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung - Erfurt Südost" - Handlungsfeld/Projekt 6 "Mobilitätsstationen" gestellt und in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen, die unter https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YKPMJHM/documents heruntergeladen werden können.
CPV-Codes
Lose (2)
Siehe allgemeine Beschreibung unter Ziff. 2.1.
Zuschlagskriterien
Siehe allgemeine Beschreibung unter Ziff. 2.1.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt — Ansbach
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 1 ff. KonzVgV). Der maßgebliche EU-Schwellenwert wird dabei unterschritten. Das Thüringische Vergabegesetz (ThürVgG) ist gemäß des § 1 Abs. 1 nicht auf Konzessionen anwendbar. Das Verfahren wird daher lediglich in Anlehnung an die Regelungen der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) durchgeführt.