OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-mixTED 114/2026

Rahmenvertrag 2027-2030 für die Termische Verwertung des Rechenguts inkl. Transport für die Klärwerke Düsseldorf Nord und Süd

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

20.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Düsseldorf (40225) — DEA11

Beschreibung

Rahmenvertrag über 48 Monate bezüglich der thermischen Verwertung des Rechenguts inkl. Transport für die Klärwerke Düsseldorf Nord und Süd

CPV-Codes

90513700

Lose (1)

LOT-0000Rahmenvertrag 2027-2030 für die Termische Verwertung des Rechenguts inkl. Transport für die Klärwerke Düsseldorf Nord und Süd

Rahmenvertrag vom 01.01.2027 bis 31.12.2030

905137002027-01-012030-12-31

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Preis ist dabei in dieser Vergabe nicht das alleinige Wertungskriterium. Unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß § 58 (2) VgV wird die Entfernung von der Anlage bis zur abschließenden Verwertungsanlage berück-sichtigt. Der Wertungspreis zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes besteht daher aus der Summation aus Angebotspreis und einem Entfernungszuschlag. Der Entfer-nungszuschlag berechnet sich zu 0,075€/(Mg*km) in Abhängigkeit der Entfernung zur abschließenden Verwertungsanlage. Das ist die Anlage, bei deren Verlassen der Abfall die Kriterien zur abschließenden thermischen Verwertung erfüllt hat. Da es sich um einen fiktiven Aufschlag handelt, kann eine genaue Gewichtung nicht durchgeführt werden. Die Ermittlung des Wertungspreises ist aber umfänglich be-schrieben und kann objektiv überprüft werden. Der genannte Entfernungszuschlag ist in der Berechnung des Leistungsverzeichnisses als Formel hinterlegt.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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