Sanierung Klosterkirche (Basilika), Ulm-Wiblingen Restaurierungsarbeiten BA3 an Decken und Fresken- Basilika
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Restaurierungsarbeiten BA3 an Decken und Fresken- Basilika
CPV-Codes
Lose (1)
Restaurierungsarbeiten im Kircheninnenraum Basilika Klosteranlage Wiblingen Bei der Basilika handelt es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Das Kirchengebäude wurde 1783 fertig gestellt und bildet das Zentrum der Klosteranlage Wiblingen. Im Rahmen der Gesamtsanierung des Kirchenbaus sind für den Bauabschnitt 3 Restaurierungsarbeiten an der Dekorationsmalerei und dem Fresko im Langhaus auszuführen. - Reinigung: Fresko - ca. 195m2; Dekorationsmalerei - ca. 525m2 - Festigung von kreidenden und aufstehenden Malschichten - ca. 290m2 - Festigung von Metallauflagen (Mordantvergoldungen) - ca. 310h - Hinterfüllung von Putzhohlstellen - ca. 130 Stk - Entfernen loser Kittungen und Retusche - ca. 250m - Schließen von Rissen und Retusche - ca. 250m - Retusche/ Reduzierung von Wasserflecken - ca. 95m2 - Austausch von bestehenden Verschraubungen - ca. 35 Stk
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.