Stadtbahn; Verkehrsanlagen, Technische Anlagen, Freianlagen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Planungsleistungen nach HOAI sowie ergänzende und zusätzliche Leistungen für die Verkehrsanlagen, Freianlagen und Technischen Anlagen im Rahmen der Inbetriebnahmestufe 1 einer 12,5 km langen initialen Stadtbahnstrecke in Kiel. Gegenstand der Beauftragung sind die Planungen in den genannten Fachbereichen mit dem Ziel, die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) abzuschließen.
CPV-Codes
Lose (2)
- Los 1: Verkehrsanlagen und Freianlagen o Verkehrsanlagen (Straße + Schiene) o Freianlagen
Zuschlagskriterien
- Los 2: Technische Anlagen o Technische Anlagen für einen Bahnsys-tem nach BOStrab - Traktionsstromversorgung - Fahrleitungsanlage - Leit- und Sicherungstechnik - Betriebskonzept o Signalanlagen und verkehrstechnische Untersuchungen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus — Kiel
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Dort heißt es: "Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."