Umbau Energieversorgung
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Kreisverwaltung des Landkreises Darmstadt-Dieburg -Kreishaus Darmstadt, Trakt 1 + 2 Die Energieversorgung in der Kreisverwaltung soll erneuert werden. Die Umbauarbeiten und derAustausch der zugehörigen Schaltanlagen inkl. Der Kabelumschlussarbeiten sollen im laufendenBetrieb ausgeführt werden. Im Rahmen der Erneuerung der Schaltanlagen werden für die AV und SV-System baulich getrennte Betriebsräume errichtet. Die neuen Betriebsräume sind mit neuenallgemeinen Elektroinstallationen (Beleuchtung, Schalter, Steckdosen, etc.) entsprechend auszurüsten.Insgesamt sind vier Schaltanlagen neu zu errichten.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Energieversorgung in der Kreisverwaltung soll erneuert werden. Die Umbauarbeitenund der Austausch der zugehörigen Schaltanlagen inkl. Der Kabelumschlussarbeiten sollen imlaufenden Betrieb ausgeführt werden. Im Rahmen der Erneuerung der Schaltanlagen werden für dieAV und SV-System baulich getrennte Betriebsräume errichtet. Die neuen Betriebsräume sind mit neuenallgemeinen Elektroinstallationen (Beleuchtung, Schalter, Steckdosen, etc.) entsprechend auszurüsten.Insgesamt sind vier Schaltanlagen neu zu errichten.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Sieht sich ein Bewerber oder Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB).Teilt der Auftraggeber dem Bewerber oder Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, oder bleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf bei elektronischer Übermittlung erst 10 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB dem Auftraggeber durch die Vergabekammer zugestellt worden sein. Die Unwirksamkeit einer Auftragserteilung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.