OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 114/2026

Vergabeverfahren von Prüfdienstleistungen für Kostenvoranschläge und Proformarechnungen für Service-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Kraftfahrzeugen und Objekten

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 12:00

Geschätzter Auftragswert

3,0 Mio. €

Vertragslaufzeit

4.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Siegburg (53721) — DEA2C

Beschreibung

Gegenstand dieser Vergabe ist die Prüfung und Freigabe von Kostenvoranschlägen (KVA) sowie der Abgleich der Proformarechnung mit dem KVA von Fachbetrieben für Service-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen nach den durch den Auftraggeber definierten Prüfungskriterien. Dabei teilt sich die Prüfung von KVA in zwei unterschiedliche Arten von Prüfungen auf: - Die automatisierte Grundprüfung wird bei jedem KVA ausschließlich systemisch durchgeführt. - Die manuelle Tiefenprüfung findet aufbauend auf der automatisierten Grundprüfung für bestimmte Fahrzeuge statt. Für die Prüfung von KVA und der Abgleich der Proformarechnungen sowie deren Freigabe stellt der Auftragnehmer ein Webportal in seinem System als digitalen Arbeitsplatz zur Verfügung, über den Fachbetriebe ihre KVA, sonstige Unterlagen und Proformarechnungen hochladen und ihre Konditionen verwalten können. Gleichzeitig kann der Auftraggeber in diesem Webportal die von ihm notwendigen Prüfungen, Abgleiche und Freigaben durchführen. Perspektivisch sind die freigegebenen KVA ggf. zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber über eine Schnittstelle im zukünftigen System des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

CPV-Codes

7920000079210000

Lose (1)

LOT-0001Vergabeverfahren von Prüfdienstleistungen für Kostenvoranschläge und Proformarechnungen für Service-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Kraftfahrzeugen und Objekten

Gegenstand dieser Vergabe ist die Prüfung und Freigabe von Kostenvoranschlägen (KVA) sowie der Abgleich der Proformarechnung mit dem KVA von Fachbetrieben für Service-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen nach den durch den Auftraggeber definierten Prüfungskriterien. Dabei teilt sich die Prüfung von KVA in zwei unterschiedliche Arten von Prüfungen auf: - Die automatisierte Grundprüfung wird bei jedem KVA ausschließlich systemisch durchgeführt. - Die manuelle Tiefenprüfung findet aufbauend auf der automatisierten Grundprüfung für bestimmte Fahrzeuge statt. Für die Prüfung von KVA und der Abgleich der Proformarechnungen sowie deren Freigabe stellt der Auftragnehmer ein Webportal in seinem System als digitalen Arbeitsplatz zur Verfügung, über den Fachbetriebe ihre KVA, sonstige Unterlagen und Proformarechnungen hochladen und ihre Konditionen verwalten können. Gleichzeitig kann der Auftraggeber in diesem Webportal die von ihm notwendigen Prüfungen, Abgleiche und Freigaben durchführen. Perspektivisch sind die freigegebenen KVA ggf. zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber über eine Schnittstelle im zukünftigen System des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

79200000792100004 Monate

Zuschlagskriterien

Der Bieter/Die Bietergemeinschaft mit dem niedrigsten gewichteten Gesamtpreis Prüfungskosten gemäß Anlage Preisblatt erhält die maximale Punktzahl (90 Punkte). Die weiteren Bieter/Bietergemeinschaften erhalten anteilige Punkte nach folgender Formel: (niedrigster gewichteter Gesamtpreis Prüfungskosten / Ihr gewichteter Gesamtpreis Prüfungskosten) * 90 Punkte

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes — Bonn

Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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