Rettungsdienst Landkreis Prignitz, Lieferung von zwei Basisfahrzeugen mit Rettungswagenkofferaufbau sowie dem entsprechenden Ausbau und teilweiser Ausrüstung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Lieferung von zwei Basisfahrzeugen mit Rettungswagenkofferaufbau sowie dem entsprechenden Ausbau und teilweiser Ausrüstung nach DIN EN 1789, DIN EN 1865-5 und DIN 13500
CPV-Codes
Lose (1)
Für den Rettungsdienst Landkreis Prignitz sollen im Jahr 2027 zwei Rettungswagen für die Notfallrettung als auch für den qualifizierten Krankentransport mit Wechselkofferaufbau inkl. teilweiser rettungsdienstlicher Ausrüstung geliefert werden. Der Kofferaufbau ist als Wechselkoffermodul gem. DIN EN 1789, der DIN EN 1865-5:2012 und der DIN 13500 in der jeweils gültigen Fassung, auf einem Fahrgestell mit Fahrerhaus zu konzipieren. Das Wechselkoffermodul ist für mind. 2 Fahrgestellwechsel - nach jeweils ca. 5 Jahren - auszulegen. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Wechselkoffer auf ein baugleiches Fahrgestell und auf ein bauähnliches Fahrgestell (z. B. Fahrgestell neuerer Bauart/Generation mit neuen Anbindungspunkten/ Aufnahmepunkten für den Wechselkoffer) umsetzen zu können. Die zu liefernden Basisfahrzeuge sind auf folgende Beanspruchung auszulegen. - Lebensdauer: etwa 5 Jahre - Fahrleistung: etwa 300.000 km in 5 Jahren - Einsatzhäufigkeit: etwa 12.000 Einsätze in 5 Jahren (Notfalleinsätze und Krankentransporte -liegender bzw. sitzender Transport-)
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie — Potsdam
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung Anwendung. § 160 lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [ ... ] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist. Die Frist zur Angebotsabgabe, bis zu der gerügt werden muss, endet gem. Ziffer IV.2.2 am 04.08.2026 um 13:00 Uhr. Spätere Geltendmachung ist nicht möglich.