Auftragsänderung 1: 2024-29 Umgestaltung Altmarkt Alt-Hamborn
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb "Umgestaltung Altmarkt Alt-Hamborn"
CPV-Codes
Lose (1)
Die Stadt Duisburg, vertreten durch das Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement, führt einen freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs nach RPW 2013 zur Umgestaltung des Altmarkts Alt-Hamborn und der angrenzenden Bereiche durch. Der Wettbewerb richtet sich an Landschaftsarchitekt*innen. Mit einem der größten Marktplätze Nordrhein- Westfalens verfügt der Duisburger Stadtteil Alt- Hamborn über großes Potenzial für die Belebung des Zentrums und die Förderung von Begegnung und Identität im Stadtteil. Die Umgestaltung und Umnutzung des Altmarktes, der heute vorwiegend als Großraumparkplatz genutzt wird, könnte einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil beitragen. Im Rahmen des Wettbewerbs gilt es nun, die vorhandenen Potenziale zu identifizieren und eine qualitätsvolle und gleichzeitig wirtschaftliche Lösung für die Planungsaufgabe zu finden. Der Wettbewerb fügt sich in die Förder-kulisse des Modellvorhabens "Stark im Norden" ein, welches ein Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland darstellt und Impulse für die Weiterentwicklung der Bund- Länder-Städtebauförderung generieren soll. Zu den übergeordneten Zielen des Wettbewerbs zählt die Erhöhung der Qualität und Nutzungs-vielfalt im öffentlichen Raum durch multifunktionale Räume, die Verbesserung der Nahmobilität v. a. des barrierefreien Fuß- und Radverkehrs unter Berücksichtigung der verkehrlichen Leitlinie und der Ausbau der Grün- und Freiraumfunktionen mit Beitrag zur Entwicklung von klimaresilienten Stadträumen. Dabei soll ein verträgliches, respekt-volles Miteinander und das Sicherheits-empfindens gefördert werden sowie Image und Identität des Stadtteils gestärkt werden. Neben der Gestaltung des Freiraums werden im weiteren Planungsverlauf auch verkehrliche und beleuchtungsspezifische Fachplanungen erforderlich sein. Dafür sind beim anschließenden VgV-Verfahren, neben der freiraumplanerischen Referenz, weitere entsprechende Referenzen vorzuweisen, die aber auch über Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. von Nachunternehmer*innen) nachgewiesen werden können. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat bei der Vorbereitung des Wettbewerbs mitgewirkt und das Verfahren unter der Nummer W 16/24 registriert. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) entsprechen.
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland — Köln
nformationen über die Überprüfungsfristen: Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: (1) der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter*innen und Bewerber*innen durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.