Erdgasausschreibung Fraunhofer-Gesellschaft 2027
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Lieferung von Erdgas für die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft, Lieferzeitraum: 01.01.2027 - 01.01.2028, Menge: ca. 99.774.428 kWh
CPV-Codes
Lose (4)
Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Fraunhofer-Gesellschaft, Lieferzeitraum: 01.01.2027 - 01.01.2028, Menge: ca. 21.465.539 kWh
Zuschlagskriterien
Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Fraunhofer-Gesellschaft, Lieferzeitraum: 01.01.2027 - 01.01.2028, Menge: ca. 28.833.215 kWh
Zuschlagskriterien
Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Fraunhofer-Gesellschaft, Lieferzeitraum: 01.01.2027 - 01.01.2028, Menge: ca. 21.372.314 kWh
Zuschlagskriterien
Lieferung von Erdgas für Abnahmestellen der Fraunhofer-Gesellschaft, Lieferzeitraum: 01.01.2027 - 01.01.2028, Menge: ca. 28.103.360 kWh
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.4GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.1GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§160Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1Nr. 2 GWB).Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagenerkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3Satz 1Nr. 3 GWB).