SonstigeFreiwillige Ex-ante-Transparenz · 25DienstleistungsauftragTED 114/2026

Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtenden Gebäuden, Ausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

8,7 Mio. €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Leipzig (04103) — DED51

Beschreibung

Die Leipziger Wohnungsund Baugesellschaft beabsichtigt, die Grundstücke in der Schönefelder Straße Nr. 6 und 10 in 04129 Leipzig zusammen mit dem bereits fertig geplanten Projekt zu erwerben, welches die Errichtung von Wohngebäudekomplexen auf diesen Flächen umfasst. Der Erwerb erfolgt in Übereinstimmung mit der vom Veräußerer vorgelegten Planung zur Umsetzung des Projekts.

CPV-Codes

7012120070122200

Lose (1)

LOT-0000Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtenden Gebäuden, Ausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Die Leipziger Wohnungsund Baugesellschaft beabsichtigt, die Grundstücke in der Schönefelder Straße Nr. 6 und 10 in 04129 Leipzig zusammen mit dem bereits fertig geplanten Projekt zu erwerben, welches die Errichtung von Wohngebäudekomplexen auf diesen Flächen umfasst. Der Erwerb erfolgt in Übereinstimmung mit der vom Veräußerer vorgelegten Planung zur Umsetzung des Projekts.

7012120070122200

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, DS Leipzig — Leipzig

Die Beauftragung ist noch nicht erfolgt. Der Vertragsschluss erfolgt nicht vor Ablauf von mindestens 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über die Absicht, den Vertrag zu schließen, gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB. Der Vertragsabschluss kann daher frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen, ohne dass die Unwirksamkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB eintreten kann. Ein Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammer wird nur auf Antrag eingeleitet. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB findet keine Anwendung bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

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