OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 114/2026

Rottenburg, Ersatzneubau Polizeirevier 3027/1 Schreiner Türen

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

272.040 €

Verfahrensart

Nicht offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Tübingen (72076) — DE142

Ausführungsort

Rottenburg (72108) — DE142

Ausgewählte Bewerber

5

Beschreibung

3027/1 Schreiner Türen

CPV-Codes

45421000

Lose (1)

LOT-00003027/1 Schreiner Türen
272.040 €

Die Maßnahme umfasst den Neubau eines Polizeireviers in Rottenburg in Holzbauweise mit einem Stahlbetonsockel. Das Leistungsverzeichnis umfasst die 66 Schreinertüren (Stahlzargen & Holztürblatt) sowie deren Boden & Wandstopper. Zur Ausführung der Leistungen darf nur Personal eingesetzt werden, welches zuvor zuverlässigkeitsüberprüft wurde und keine negativen Anhaltspunkte vorliegen.

454210002027-03-032027-06-07

Zuschlagskriterien

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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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