SonstigeFreiwillige Ex-ante-Transparenz · 25DienstleistungsauftragAMP / GPATED 114/2026

Erneuerung Übergeordneter Verkehrsrechner (ÜVR) für Thüringen

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

2,0 Mio. €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Halle (Saale) (06112) — DEE02

Ausführungsort

Schneidersgrund 1, Zella-Mehlis (98544) — DEG0Q

Beschreibung

Der Übergeordneter Verkehrsrechner (ÜVR) Thüringen, hat eine zentrale Rolle bei der Verkehrssteuerung im BAB-Bereich. Der ÜVR ist eine zentrale Hard- und Softwareeinheit für die Bedienung, Visualisierung und Steuerung der verkehrstechnischen Anlagen in Thüringen, mit der Ausschreibung angepasst und ergänzt werden sollen. Folgende Leistungen beinhaltet die Vergabe: - Technische Bearbeitung - Projektabwicklung - Sonstige Leistungen zur Systemerstellung - Einweisung und Schulung - Software - Migration/Prüfungen - Systemserviceleistungen

CPV-Codes

72211000

Lose (1)

LOT-0000Erneuerung Übergeordneter Verkehrsrechner (ÜVR) für Thüringen

Der Übergeordnete Verkehrsrechner (ÜVR) ist die zentrale Hard- und Softwareeinheit für die Bedienung, Visualisierung und Steuerung der verkehrstechnischen Anlagen in Thüringen, hier insbesondere auch der Tunnelketten A71 Thüringer Wald und A4 Jena. Der ÜVR wurde in den Jahren 2002 und 2003 durch die Firma Heusch/Boesefeldt GmbH zur übergeordneten Steuerung der Tunnelkette Thüringer Wald als Ergänzung zu den verkehrstechnischen Tunnel-Unterzentralen der Einzeltunnel realisiert und in den Folgejahren sukzessive zur zentralen Steuerungs- und Bedieneinheit für alle Systeme zur Verkehrsbeeinflussung in Thüringen ausgebaut. Die mit dem ÜVR realisierte vollständige Systemintegration beinhaltet nicht nur die Visualisierung aller Anlagenzustände, sondern auch die Bedienung aller angebundenen Anlagen über den ÜVR, d.h. Schaltung von vorversorgten verkehrslenkenden Maßnahmen bei Ereignissen in den Tunneln und von situationsbezogenen Sonder- und Handschaltungen, z.B. zur Absicherung von Arbeits- oder Unfallstellen. Der ÜVR ist darüber hinaus zentrales Werkzeug für das Störungsmanagement aller angeschlossenen verkehrstechnischen Außenanlagen. Dem ÜVR kommt damit eine zentrale Rolle bei der Verkehrssteuerung im BAB-Bereich zu. So hat ein Ausfall des ÜVR weitreichende Folgen, deren Auswirkungen nur bedingt und dann auch nur mit erheblichem personellem Aufwand in der Tunnelleitzentrale in Zella-Mehlis sowie der Verkehrsrechnerzentrale in Halle kompensiert werden können. Dies ist dadurch bedingt, dass eine übergreifende Steuerung der Systeme dann nicht mehr möglich ist und die Gewährleistung von für die Verkehrsteilnehmer konsistenten Schaltungen über die Einzelsysteme hinweg für diesen Fall manuell durch die Operatoren durchgeführt werden muss. Auch ist für diesen Fall eine Verringerung des Sicherheitsniveaus insbesondere im Bereich der Tunnelketten durch Ausfall der koordinierten übergreifenden Steuerung nicht auszuschließen. Aufgrund des Alters des bestehenden ÜVR von nunmehr mehr als 20 Jahren wurde die zugrundeliegende Individualsoftware durch den Hersteller in 2025 abgekündigt. Damit geht ein nur noch eingeschränkter Support im Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Systems einher. Eine Weiterentwicklung der Software erfolgt durch den Hersteller nicht mehr. Anpassungen oder Ergänzungen des Systems sind daher nicht mehr möglich. Zudem können bei auftretenden Problemen längere Ausfallzeiten drohen, sodass aus betrieblicher Sicht ein Ersatz durch eine neue Software unabdingbar ist. Um auch weiterhin einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der verkehrstelematischen Einrichtungen in Thüringen gewährleisten zu können, muss daher die Software des ÜVR erneuert werden. Die Ausschreibung beinhaltet folgende Leistungsinhalte: Technische Bearbeitung, Projektabwicklung, Sonstige Leistungen zur Systemerstellung, Einweisung und Schulung, Software, Migration/Prüfungen und Systemserviceleistungen.

722110002026-06-262028-02-11

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterium: 100 % Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes — Bonn

Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.

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