OffenAusschreibung · 16LieferauftragTED 114/2026

Narkosegeräte - Neubau D-Bau RKH Fürst Stirum Klinik Bruchsal

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

29.06.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bruchsal (76646) — DE123

Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von 11 Narkosegeräten für den Neubau D-Bau.

CPV-Codes

3317000033172000331721003315740033157200

Lose (1)

LOT-0001Narkosegeräte - Neubau D-Bau RKH Fürst Stirum Klinik Bruchsal

1 Narkosebeatmung 1.1 Narkosebeatmungsgeräte 1.2 Einweisung 1.3 Instandhaltung Die ausführliche Beschreibung der Leistung entnehmen Sie bitte der Anlage RKH FSK Bruchsal - Haus D _ Narkosebeatmungsgeräte _ Leistungsbeschreibung 2026-05-20 und RKH FSK Bruchsal - Haus D _ Narkosebeatmungsgeräte _ Definition der Anforderungen und Bewertung.

3317000033172000331721003315740033157200

Zuschlagskriterien

Preis (P) Unter-Kriterium: Invest Instandhaltung

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; (4) mehr als 15 Kalender nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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