Baustellensicherung und -überwachung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Baustellensicherung und -überwachung
CPV-Codes
Lose (1)
Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen) Übergeordnete Leistungsbeschreibung [1] Gegenstand dieser Spezifikation ist die termingetreue Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Probebetrieb eines funktionstüchtigen, mangelfreien Systems einschließlich aller zum bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Komponenten. [2] Der AN ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Funktion und den sicheren Betrieb der angebotenen Sicherungs- und Überwachungsanlagen. Grundlage der Ausführung ist der neuste Stand der Technik und die aktuell und während der gesamten Einsatzzeit bindenden gesetzlichen Vorschriften, auch wenn sie im Einzelfall nicht schriftlich beschrieben wurden. [3] Der AN trägt die Verantwortung für die übergeordnete funktionsgerechte Ausführung der Gesamtanlage. [4] Das angebotene System muss in jeder Hinsicht innerhalb der Liefergrenzen vollständig sein und die an es gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. [5] Der Auftragnehmer hat eine vollständige, den gesetzlichen Regelungen und Normen entsprechende Baustellensicherung und -überwachung zu liefern, montieren, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben und nach Abschluss der Baustellenarbeiten zurückzubauen. [6] Die Baustellensicherung und -überwachung umfasst mindestens alle im Kapitel 2 genannten Leistungen und darüber hinaus alles, was für eine voll funktionsfähige Anlage notwendig ist. [7] Gegenstand dieser Spezifikation sind: - Videoüberwachung - Audio-Alarmsystem mit Lautsprechersystem - Pförtner - Zugangskontrolle - Zufahrtskontrolle - Elektronisches Zutritts-System - Wachpersonal inklusive Personaleinsatzplan - Alarmmanagement / System zur Alarmweitergabe - Digitales Wachbuch - Schulungen und Unterweisungen für Baustellenpersonal, Lieferanten und Besucher
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie — Potsdam
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).