VergebenVergabebekanntmachung · 30DienstleistungsauftragAMP / GPATED 114/2026

Erneuerung Videomanagementsystem Flughafen Düsseldorf

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

13.05.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Vertragslaufzeit

5.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Düsseldorf (40474) — DEA11

Beschreibung

Die Flughafen Düsseldorf GmbH beabsichtigt ihr bestehendes Videomanagementsystem durch ein neues Videomanagementsystem (VMS) zu ersetzten. Das VMS bildet einen zentralen Bestandteil der sicherheitskritischen Infrastruktur des Flughafens. Erwartet wird eine hochverfügbare, skalierbare Lösung, die nahtlos in bestehende IT- und Sicherheitsarchitekturen integriert werden kann und zukünftigen Anforderungen gerecht wird.

CPV-Codes

7200000072200000

Lose (1)

LOT-0001Erneuerung Videomanagementsystem Flughafen Düsseldorf

Das VMS übernimmt die zentrale Steuerung und Überwachung aller sicherheitsrelevanten Bereiche des Flughafens Düsseldorf - darunter Terminalgebäude, Vorfeld, Gepäcklogistik und Perimetersicherung. Die bestehende Kamerainfrastruktur (aktuell mehr als 1.000 IP-Kameras unterschiedlichster Hersteller und Altersklassen) ist vollständig in das neue System zu integrieren. Es sind ca. 80 Videoarbeitsplätze und 5 vollintegrierte Monitorwände im System vorhanden. Sonderlösungen zur Anbindung an Subsystemen wie der Airport-Map, SCADA, VuWall, Transliner, Schneider Intercom, Nextcloud sind zu berücksichtigen. Es werden Sonderlösungen zur Bildaufschaltung bei behördlichen Lagen erwartet, Zeitgemäße Latenzzeiten in der Bildbearbeitung, aktuelle Analysefunktionen, frei skalierbare Aufzeichnungen, exportierbare Daten und Protokolle sind ebenfalls Vorgaben des Anforderungsprofils. Es wird eine hohe Flexibilität der Skalierbarkeit des Gesamtsystems, der Kamera.- und Benutzerverwaltung und an das Alarmmanagement gestellt. Das VMS muss den hohen Sicherheitsanforderungen des Flughafenbetriebs gerecht werden, den Anforderungen kritischer Infrastrukturen gerecht werden und alle relevanten IT-Sicherheits- und Datenschutzrichtlinien einhalten. Das neue VMS soll auf die bestehende Netzwerkinfrastruktur aufgebaut werden., absprachen bzgl. Bandbreiten, Speicher, Standorte und benötigter Serverkapazitäten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Ausschreibung des VMS umfasst die Lieferung der VMS-Software, Schnittstellen zu Sub-Systemen, Videoarbeitsplätze, Systemerrichtung, Altsystemablösung, Support und Schulung. Nicht zur Ausschreibung des Projektes gehören Netzwerkkomponenten (Switche, Core-Switche), SAN-Speicher, Kabelinfrastruktur und Kameras. Das VMS muss modular erweiterbar sein und die Integration neuer Sicherheitsmodule (z. B. Drohnendetektion, KI-Optimierungen) ermöglichen.

72000000722000005 Monate

Zuschlagskriterien

Der Dividend der angewandten einfachen Richtwertmethode sind die Leistungspunkte, die gemäß Wertungsmatrix auf das Angebot entfallen. Die Wertungsmatrix ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

Auftragnehmer

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln — Köln

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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