Tiefbauplanung Anschluss RZ Haifa-Allee, Mainz, TP01155 - 30027777
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Tiefbauplanung zum Anschluss des Rechenzentrums Haifa-Allee, Mainz für die Mainzer Netze GmbH; Projektnummer 1000-TP-01155
CPV-Codes
Lose (1)
Zum Anschluss eines leistungsstarken Stromkunden und zur Umstrukturierung der bestehenden Mittelspannungsnetze beabsichtigt die Mainzer Netze GmbH die Errichtung zweier neuen Stromtrassen. Sofern möglich, sollen die beiden Trassen im Längsverlauf parallel mit einem Abstand von 1,5m verlaufen. Gegenstand der Ausschreibung ist die Planungsleistung des Tiefbaus zur Verlegung der beiden Stromtrassen nebst der erforderlichen Kommunikations- als auch Reserverohre inkl. Sicherheits- und Gesundheitskoordination sowie Verkehrsplanung. Planung und Bau der elektrotechnischen Komponenten wie z.B. der Kabel, der Schaltanlagen und Stromstationen an den jeweiligen Enden der Trasse sind nicht Bestandteil dieser Planungsleistungen. Die ausgeschriebenen Planungsleistungen umfassen die Phasen 2 bis 8 gemäß HOAI in der Fassung von 2021. Eine stufenweise Vergabe in zwei Auftragsabschnitten für Leistungsphase 2 und die Leistungsphasen 3 bis 8 ist vorgesehen. Weitergehende Informationen können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau — Mainz
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Einleitung von Nachprüfverfahren gem. § 160 GWB: (1) Die zuständigen Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Formvorschrift gem. §161 GWB: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.