VergebenVertragsänderung · 38Bauauftrag🇪🇺 EU-FörderungAMP / GPATED 114/2026

Auftragsänderung 1: Sanierung des Theaterhauses "Uckermärkische Bühnen Schwedt" in 16303 Schwedt/Oder, Berliner Straße 46-48, Los 18 - Stahlbauarbeiten

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

21.04.2026

Geschätzter Auftragswert

129.911 €

Sitz des Auftraggebers

Schwedt/Oder (16303) — DE40I

Beschreibung

Maßnahme: Sanierung des Theaterhauses "Uckermärkische Bühnen Schwedt" in 16303 Schwedt/Oder, Berliner Straße 46-48 Los 18 - Stahlbauarbeiten Eine Vor-Ort-Begehung wird empfohlen.

CPV-Codes

45000000452232104526267045210000

Lose (1)

LOT-0001Auftragsänderung 1: Sanierung des Theaterhauses "Uckermärkische Bühnen Schwedt" in 16303 Schwedt/Oder, Berliner Straße 46-48, Los 18 - Stahlbauarbeiten

- Herstellen einer Stahldeckenebene mit Stahlprofilen ca. 10 t - Herstellen einer Treppenanlage 1 m breit mit Podest 20 Steigungen - Herstellen einer Treppenanlage 1 m breit mit Podest 7 Steigungen - Herstellen eines Laufstegs aus Stahl als Fluchtweg ca . 12,7 m lang, 1,50 m breit - Belag mit Gitterrost Stahlkonstruktion ca. 1,5 t, Fläche Gitterrost ca. 23,6 m² - Herstellen von Stahlumgürtung von Stahlbetonstützen zur Befestigung Stahlträgern Stahldeckenebene Stahlkonstruktion ca . 1,4 t - Herstellen von Stahlkonstruktionen in der Dachebene für Dachoberlichter und Lüftungsgerät Stahlkonstruktion ca . 5,2 t

450000004522321045262670452100002026-05-112026-07-17

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz — Potsdam

Gemäß §160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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