VergebenVergabebekanntmachung · 30LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 114/2026

Weichenlagesignalisierung

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

77.066 € – 153.688 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

2

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Mannheim (68165) — DE126

Beschreibung

Lieferung von Weichenlagesignalisierung. Diese WLS dienen zur Überwachung von 2 manuell gestellten Weichen und 4 Heizkreisen der elektrischen Weichenheizung. Sie werden in Sichtfahrbereichen (gemäß § 49 BOStrab) eingesetzt und müssen das sichere Befahren der Weichen ermöglichen. Örtlich werden die WLS in den Straßenbahnnetzen in Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg eingesetzt.

CPV-Codes

34632200

Lose (2)

LOT-0001LV Lieferung WLS Los1 MV

Lieferung von Weichenlagesignalisierungen für die MV Mannheimer Verkehr GmbH

346322002026-06-222028-12-31

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0002LV Lieferung WLS Los2 rnv

Lieferung von Weichenlagesignalisierungen für die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

346322002026-06-222028-12-31

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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