Beschaffung von 21 Krankentransportwagen Typ A2/B für die Feuerwehr Essen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Beschaffung von 21 Krankentransportwagen Typ A2/B für die Feuerwehr Essen.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von 21 Krankentransportwagen Typ A2/B für die Feuerwehr Essen nach DIN EN 1846, DIN 14502 nach DIN EN 1789:2020+A1:2023. Zum Zeitpunkt der Auslieferung müssen die Krankentransportwagen (KTW): -nach den gültigen DIN bzw. EN- Vorschriften, -der StVZO, -den Unfallverhütungsvorschriften, -dem DVS-Merkblatt 0211 (Druckgasflaschen in -geschlossenen KFZ, -dem neuesten Stand der Technik, -den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und -in seinem Gesamtausbau den gültigen EMV- Bestimmungen entsprechen. Weitere Details sind den einschlägigen Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland — Köln
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.