OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 114/2026

LWL - Museum für Naturkunde - Westf. Landesmuseum mit Planetarium, MS; Forum Naturwissenschaften; Dachdichtungsarbeiten

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 11:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Münster (48145) — DEA33

Beschreibung

Dachabdichtungsarbeiten

CPV-Codes

45261410

Lose (1)

LOT-0001LWL - Museum für Naturkunde - Westf. Landesmuseum mit Planetarium, MS; Forum Naturwissenschaften; Dachdichtungsarbeiten

1. Dachabdichtung Terrasse ca. 310 qm einschl. Gefälledämmung, Terrassenbelag aus Platten auf Stelzlager und Schutzlage 2. Flachdach als Warmdach, ca. 540 qm, einschl. Gefälledämmung, Gründach, Attikaabdeckung aus Titanzink, ca. 113 lfdm 3. Dachfenster, 2 St als RWA 4. Dachsicherungssystem 5. Abdichtung Bodenplatte

452614102026-11-152027-05-15

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen — Münster

Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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