NSW_308c_Fassadenelemente
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Fassadenelemente
CPV-Codes
Lose (1)
Fassadenarbeiten
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Landesverwaltungsamt Sachsen - Anhalt Vergabekammer — Halle
Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften, der aufgrund der Bekanntmachung erkennbar ist, muss spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Vergabeverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Sonstige Vergabeverstöße müssen unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, muss ein Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang dieser Mitteilung gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).