Vergabeverfahren zur Anmietung von zwei Digitaldruckmaschinen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Ausgeschrieben wird die Anmietung von zwei Digitaldruckmaschinen (2 Lose) für eine Dauer von 60 Monaten einschließlich: - Anlieferung, Installation, Inbetriebnahme - Einweisung & Schulung des Betriebspersonals - Wartung und Support inkl. Ersatz- und Verschleißteile - Begleitung eines innerbetrieblichen Umzugs in der Vertragslaufzeit - Abbau und Abtransport der Maschinen nach Ende der Vertragslaufzeit
CPV-Codes
Lose (2)
Ausgeschrieben wird die Anmietung von zwei Digitaldruckmaschinen (2 Lose) für eine Dauer von 60 Monaten einschließlich: - Anlieferung, Installation, Inbetriebnahme - Einweisung & Schulung des Betriebspersonals - Wartung und Support inkl. Ersatz- und Verschleißteile - Begleitung eines innerbetrieblichen Umzugs in der Vertragslaufzeit - Abbau und Abtransport der Maschinen nach Ende der Vertragslaufzeit
Ausgeschrieben wird die Anmietung von zwei Digitaldruckmaschinen (2 Lose) für eine Dauer von 60 Monaten einschließlich: - Anlieferung, Installation, Inbetriebnahme - Einweisung & Schulung des Betriebspersonals - Wartung und Support inkl. Ersatz- und Verschleißteile - Begleitung eines innerbetrieblichen Umzugs in der Vertragslaufzeit - Abbau und Abtransport der Maschinen nach Ende der Vertragslaufzeit
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Es wird ausdrücklich auf die Ausschlussfristen nach § 160 GWB hingewiesen: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.