Sanierung Turnhalle Franz-Marc-Schule Geretsried 302 - Abbruch
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Franz- Marc- Schule Geretsried – Energetische Sanierung der Einfachturnhalle mit Dusch- und Sanitärräumen von 1974 mit Erneuerung und Erweiterung der kontrollierten Lüftung. Im Wesentlichen sind folgende Leistungen zu erbringen: - Abbruch PVC-Belag, asbesthaltig: 500 m² - Abbruch Bitumenabdichtung/EPS-Dämmung, asbestbelastet: 830 m² - Abbruch Holz- und Alupaneel-Abhangdecken inkl. alte Mineralwolle: 660 m² - Abbruch KS-Mauerwerk: 240 m³ - Abbruch Stahlbeton -Bodenplatte, d=15 cm: 20 m³ - Abbruch Stahlbeton-Fassadenvorsatzschale, d=15 cm: 240 m² - Teilabbruch 1. Schicht, Stahlbeton-Sandwich- Fassadenvorsatzschale, d=6 cm: 225 m² - Abbruch Fenster und Türen: 46 Stück - Rückbau gesamte Haustechnik einer Einfachturnhalle inkl. Umkleiden und Duschräumen (Heizung, Lüftung, Sanitär), pauschal
CPV-Codes
Lose (1)
Franz- Marc- Schule Geretsried – Energetische Sanierung der Einfachturnhalle mit Dusch- und Sanitärräumen von 1974 mit Erneuerung und Erweiterung der kontrollierten Lüftung. Im Wesentlichen sind folgende Leistungen zu erbringen: - Abbruch PVC-Belag, asbesthaltig: 500 m² - Abbruch Bitumenabdichtung/EPS-Dämmung, asbestbelastet: 830 m² - Abbruch Holz- und Alupaneel-Abhangdecken inkl. alte Mineralwolle: 660 m² - Abbruch KS-Mauerwerk: 240 m³ - Abbruch Stahlbeton -Bodenplatte, d=15 cm: 20 m³ - Abbruch Stahlbeton-Fassadenvorsatzschale, d=15 cm: 240 m² - Teilabbruch 1. Schicht, Stahlbeton-Sandwich- Fassadenvorsatzschale, d=6 cm: 225 m² - Abbruch Fenster und Türen: 46 Stück - Rückbau gesamte Haustechnik einer Einfachturnhalle inkl. Umkleiden und Duschräumen (Heizung, Lüftung, Sanitär), pauschal
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Südbayern — München
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Verstöße im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB (Unwirksamkeit des Vertrages) sind in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 GWB).