OffenAusschreibung · 17BauauftragAMP / GPATED 114/2026

ESTW Gießen 2.Baustufe, Kabeltiefbau

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

06.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

4

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt Main (60327) — DE712

Ausführungsort

Gießen (35398) — DE721

Beschreibung

ESTW Gießen 2.BS; Kabeltiefbauleistungen (Signalgründungen (Rammrohrgründungen 190 St), Kabelkanal (34.434 m), Gleisquerungen ((offen/geschlossen) 2.011 m), Kabelverlegearbeiten (245.610 m), Kabelaufbauschächte (169 St.) Außenanlagen Modulgebäude) Ausführung 11/2026-12/2030

CPV-Codes

4523410045314310

Lose (4)

LOT-0001Los 1: Abschnitt Bf Gießen (Stellbereich FG)
453143102026-10-052030-12-31

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0002Los 2: Abschnitt Bf Gießen Bergwald (a) – Bf Butzbach (a)
453143102026-10-052030-12-31

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0003Los 3: Abschnitt Bf Butzbach (Stellbereich FBZ)
453143102026-10-052030-12-31

Zuschlagskriterien

Preis
LOT-0004Los 4: Abschnitt Dutenhofen
453143102026-10-052030-12-31

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes — Bonn

Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.

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