Ersatzneubau Brücke "Golzower Weg" in Chorin - Planungsleistungen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Die vorhandene im Jahr 1960 errichtete Dauerbehelfsbrücke überführt die Gemeindestraße "Golzower Weg" in 16230 Chorin OT Chorin über die elektrifizierte zweigleisige Anlage der DB AG - Eisenbahnstrecke-Nr. 6081 Berlin-Gesundbrunnen-Stralsund, Bahn-km 54,225. Das vorhandene Bauwerk muss wegen umfangreicher Schäden aus wirtschaftlichen Gründen ersetzt werden. Die Gemeinde Chorin beabsichtigt, die Bestandsbrücke durch einen Neubau mit einer Vergrößerung der Brückenbreite zur Herstellung eines regelkonformen Querschnitts der Straßenanlage und mit einer Erhöhung der Tragfähigkeit zu ersetzen. Auf Verlangen der DB Netz AG wird die Anprallsicherheit nach DIN EN 1991-1-7 (Eurocode 1), die Anpassung der Oberleitung und die Verkabelung der Speiseleitung gefordert. Ein weiteres Verlangen hat die DB Netz AG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Nach derzeitigem Stand ergibt sich daher eine Teilung der kreuzungsbedingten Kosten zwischen der Gemeinde Chorin und der DB Netz AG von nahezu je zur Hälfte. Aus vorgenannten Gründen beabsichtigt die Gemeinde Chorin mit dieser Ausschreibung die Planungsleistungen für die Planung und Durchführung des erforderlichen Ersatzneubaus der Wegebrücke zu vergeben.
CPV-Codes
Lose (2)
Der Auftrag umfasst die erforderlichen Objektplanungsleistungen sowie die Fachplanungsleistungen der Tragwerkplanung nach HOAI für den Ersatzneubau der Brücke. Es handelt sich um ein Gesamtauftrag, der in folgende Fachlose aufgeteilt ist: Los 1: Objektplanungsleistungen Los 2: Tragwerksplanung Die konkreten Leistungsbestandteile der Fachlose können den Ziff. 2.2.1 ff. der Vergabeunterlage entnommen werden.
Zuschlagskriterien
Der Auftrag umfasst die erforderlichen Objektplanungsleistungen sowie die Fachplanungsleistungen der Tragwerkplanung nach HOAI für den Ersatzneubau der Brücke. Es handelt sich um ein Gesamtauftrag, der in folgende Fachlose aufgeteilt ist: Los 1: Objektplanungsleistungen Los 2: Tragwerksplanung Die konkreten Leistungsbestandteile der Fachlose können den Ziff. 2.2.1 ff. der Vergabeunterlage entnommen werden.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa — Potsdam
Es sind die Angaben, Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160, 161 GWB zu beachten. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 GWB Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.