VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragTED 113/2026

Lüftungsinstallation Mensa

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

19.05.2026

Geschätzter Auftragswert

308.217 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

5 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10405) — DE300

Beschreibung

2 RLT-Geräte mit Wärmerückgewinnung Außenaufstellung Ca. 600 m² Blechkanal inkl. Zubehör Ca. 320 lfdm Wickelfalzrohr Ca. 60 m² Küchenlüftungsdecke Verschiedenste Luftauslässe

CPV-Codes

45223220

Lose (1)

LOT-0000Lüftungsinstallation Mensa

2 RLT-Geräte mit Wärmerückgewinnung Außenaufstellung Ca. 600 m² Blechkanal inkl. Zubehör Ca. 320 lfdm Wickelfalzrohr Ca. 60 m² Küchenlüftungsdecke Verschiedenste Luftauslässe

452232202026-05-182028-04-28

Zuschlagskriterien

100

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zur rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vergeben hat, ohne dass dies aufgrund der Gesetze gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben hat, ohne dass dies aufgrund der Gesetze gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU (§ 135 GWB).

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