OffenAusschreibung · 16LieferauftragTED 113/2026

Lieferung einer Straßenkehrmaschine, Los 1 + Los 2

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

2

Sitz des Auftraggebers

Rostock (18146) — DE803

Beschreibung

Los 1 - Lieferung eines 2-achsigen Frontlenkerfahrgestelles mit kurzem Fahrerhaus zur Aufnahme eines Kehrichtsammelaufbaus Los 2 - Lieferung und Montage eines Kehrichtsammelaufbaus mit Hochleistungsgebläse, Schmutzaufnahmeaggregat rechts und links sowie Handsauganlage am Fahrzeugheck

CPV-Codes

34921100

Lose (2)

LOT-0001Fahrgestell

Lieferung eines 2-achsigen Frontlenkerfahrgestelles mit kurzem Fahrerhaus zur Aufnahme eines Kehrichtsammelaufbaus

34921100
LOT-0002Aufbau

Lieferung und Montage eines Kehrichtsammelaufbaus mit Hochleistungsgebläse, Schmutzaufnahmeaggregat rechts und links sowie Handsauganlage am Fahrzeug-heck

34921100

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Landes M-V — Schwerin

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Einleitung, Antrag GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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